Überblick

EpiLage-Fortgeltungsgesetz

Bundestag soll künftig die epidemische Lage alle drei Monate erneut feststellen müssen, anderenfalls soll diese als aufgehoben gelten.

Vor nahezu einem Jahr, am 25. März 2020, hatte der Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine epidemische Lage von nationaler Tragweite und am 18. November 2020 deren Fortbestehen festgestellt. Die an die Feststellung anknüpfenden Regelungen sind bis Ende März 2021 befristet.

Angesichts der dynamischen Infektionslage, auch bedingt durch Mutationen, sei es nötig, die Geltung der gegenwärtigen Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit über den 31. März 2021 hinaus zu verlängern und zugleich für künftige pandemische Lagen die rechtlichen Grundlagen zu erhalten, heißt es in einem von den Regierungsparteien vorgelegten Gesetzentwurf zur „Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ (EpiLage-Fortgeltungsgesetz). Die zugrunde liegende Norm nach § 5 Abs. 1 IfSG sowie die Regelungen zu Anordnungen und zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 5 Abs. 2 bis 5 des IfSG sollen dem Entwurf zufolge nicht aufgehoben werden. Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite soll jedoch als aufgehoben gelten, sofern der Bundestag nicht spätestens drei Monate danach das Fortbestehen feststellt.

Im Februar fand die öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Gesundheit zum Entwurf des EpiLage-Fortgeltungsgesetzes statt. Unsere Dachorganisation, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, war als Sachverständige beteiligt.

Aus Arbeitgebersicht sind insbesondere die nachfolgenden Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes relevant:

  • Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG soll bei jeder Absonderung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes bestehen.
  • Durch eine Ergänzung in § 56 Abs. 1a Nr. 1 IfSG wird klargestellt, dass der Entschädigungsanspruch wegen notwendiger Betreuung geltend gemacht werden kann, wenn der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch der Einrichtung abzusehen.
  • Nach der Neuregelung des § 56 Abs. 5 IfSG soll der Arbeitgeber für die komplette Dauer des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs.1a IfSG vorleistungspflichtig sein.
  • Ansprüche nach §§ 56 bis 58 IfSG sollen sich nach § 66 Abs. 1 S. 1 IfSG gegen das Land richten, welches das berufliche Tätigkeitsverbot erlassen hat, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist, in dem das Absonderungsgebot erlassen wurde oder in dem die Betreuungseinrichtung geschlossen wurde.

Bewertung

Mit der Neuregelung des § 56 Abs. 1 IfSG sollen zukünftig auch Absonderungen aufgrund einer Rechtsverordnung erfasst werden, z.B. bei Urlaubsrückkehr aus Risikogebieten. Mit der Ergänzung des § 56 Abs. 1a IfSG werden alle Zugangseinschränkungen zu Betreuungseinrichtungen ausdrücklich erfasst. Das ist aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens und der unterschiedlichen Öffnungsszenarien sinnvoll.

Die Ausdehnung der Vorleistungspflicht durch den Arbeitgeber statt die Anträge im vollen Umfang in die Hand des Arbeitnehmers zu legen, ist dagegen zurück zu weisen. Auch mit der Neuregelung des § 66 IfSG entsteht ein Mehraufwand für Arbeitgeber. Sie müssen zukünftig ermitteln, in welchem Bundesland der Absonderungsbescheid ergeht. Sinnvoller wäre es, die Antragsstellung am Betriebssitz des Unternehmens zu bündeln.

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