Überblick

Europäische Corona-Landkarte nach dem Ampelsystem

Einheitliche Kriterien für Risikogebiete sollen bessere Übersicht über die Corona-Lage in der Europäischen Union bieten.

Mit der Annahme einer Empfehlung für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Krise am 13. Oktober 2020 legt der Rat der Europäischen Union gemeinsame Kriterien, Kartierungen und Schwellenwerte für Freizügigkeitsbeschränkungen fest. Kernstück der Koordinierung ist eine Karte mit gemeinsamen Farbcodes auf Grundlage der gemeinsamen Kriterien. Welche Quarantäne- und Testmaßnahmen die Mitgliedstaaten anwenden, bleibt jedoch weiterhin ihnen überlassen. Alle Maßnahmen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung folgen.

Um Störungen des Binnenmarkts zu begrenzen, werden Ausnahmen von der Quarantänepflicht empfohlen für Arbeitnehmer und Selbstständige in systemrelevanten Berufen sowie mit zwingend beruflichem Grund, einschließlich Grenzgänger, entsandte Arbeitnehmer und Saisonarbeitskräfte.

Gemeinsame Kriterien

Die Mitgliedstaaten sollen dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) wöchentlich verfügbare Daten zu den folgenden Kriterien übermitteln:

  • Zahl der neu gemeldeten Fälle (positive Tests) pro 100.000 Einwohner in den letzten 14 Tagen (Fälle),
  • Zahl der Tests, die pro 100.000 Einwohner in der letzten Woche durchgeführt wurden (Testquote),
  • prozentualer Anteil der positiven Tests an den in der letzten Woche durchgeführten Tests (Testpositivitätsrate).

Kartierung von Risikogebieten

Auf dieser Grundlage wird das ECDC wöchentlich eine nach Regionen aufgeschlüsselte Karte veröffentlichen, um die Mitgliedstaaten bei ihrer Entscheidungsfindung zu unterstützen. Die Gebiete sollen in einer der folgenden Farben markiert werden:

  • grün, wenn die 14-Tage-Melderate unter 25 und die Testpositivitätsrate unter 4 % liegt,
  • orange, wenn die 14-Tage-Melderate unter 50 liegt, die Testpositivitätsrate jedoch 4 % oder mehr beträgt, oder wenn die 14-Tage-Melderate zwischen 25 und 150 und die Testpositivitätsrate unter 4 % liegt,
  • rot, wenn die 14-Tage-Melderate bei 50 oder mehr liegt und die Testpositivätsrate 4 % oder mehr beträgt oder wenn die 14-Tage-Melderate bei mehr als 150 liegt,
  • grau, wenn nicht genügend Informationen vorliegen oder wenn die Testquote unter 300 liegt.

Gemeinsame Schwellenwerte bei Freizügigkeitsbeschränkungen

Die Mitgliedstaaten sollen die Freizügigkeit von Personen, die in „grüne“ Gebiete oder aus „grünen“ Gebieten reisen, nicht beschränken. Gleichzeitig sollen die Mitgliedstaaten Reisenden aus der Europäischen Union die Einreise grundsätzlich nicht verweigern.

Mitgliedstaaten, die es für notwendig erachten, Beschränkungen einzuführen, können von Reisenden aus nicht „grünen“ Gebieten verlangen,

  • sich in Quarantäne bzw. Selbstisolierung zu begeben oder
  • sich nach der Ankunft einem Test zu unterziehen. Die Mitgliedstaaten können zudem die Möglichkeit einräumen, diesen Test durch einen vor der Ankunft durchgeführten Test zu ersetzen.

Ausnahmen von der Quarantäne

Reisende, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, sollen während der Ausübung ihrer wichtigen Funktion von der Quarantäne ausgenommen werden können. Darunter fallen unter anderem:

  • Arbeitnehmer und Selbstständige aus systemrelevanten Berufen (einschließlich Grenzgänger, entsandte Arbeitnehmer und Saisonarbeitskräfte),
  • Schüler, Studierende und Auszubildende, die täglich ins Ausland reisen,
  • Personen, die aus zwingend familiären oder beruflichen Gründen reisen.

Bei Einreisen in ihr Hoheitsgebiet können die Mitgliedstaaten die Vorlage ausgefüllter Reiseformulare („Passenger Locator Forms“) verlangen. Ein einheitliches europäisches Reiseformular solle zur möglichen gemeinsamen Verwendung entwickelt werden.

Koordinierung und Kommunikation

Mitgliedstaaten, die sich für Beschränkungen entscheiden, sollen vor dem Inkrafttreten zunächst den betreffenden Mitgliedstaat sowie andere Mitgliedstaaten und die Kommission informieren. Nach Möglichkeit sollen die Informationen 48 Stunden im Voraus erteilt werden. Mitgliedstaaten, die derzeit Beschränkungen auf als „grün“ eingestufte Gebiete anwenden, mussten diese bis zum 20. Oktober 2020 auslaufen lassen. Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, die Öffentlichkeit klar, umfassend und zeitnah über etwaige Freizügigkeitsbeschränkungen und damit verbundene Anforderungen zu informieren. In der Regel sollen diese Informationen 24 Stunden vor Inkrafttreten der Maßnahmen veröffentlicht werden.

Eine Übersicht aller Informationen finden Sie auf der Website des Europäischen Rats.

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