Überblick

Europäischer Fahrplan zur Aufhebung der nationalen COVID-19-Maßnahmen

Die Europäischen Institutionen empfehlen ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Aufhebung der Maßnahmen und schlagen Kriterien für die Entscheidung hierüber vor.

Die Europäische Kommission hat am 15. April 2020 gemeinsam mit dem Präsidenten des Europäischen Rates einen Fahrplan zur schrittweisen Aufhebung der COVID-19-Eindämmungsmaßnahmen veröffentlicht (Anhang). Die Sondermaßnahmen hätten die Ausbreitung des Virus verlangsamt, sie könnten aber nicht unbegrenzt andauern. So sei ein beträchtlicher Einfluss auf das Funktionieren des Binnenmarktes und etwa die Freizügigkeit festzustellen.

Die Aufhebung der Eindämmungsmaßnahmen sei von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, ein gemeinsamer Rahmen sei jedoch nötig. So sollten die Mitgliedstaaten zumindest andere Mitgliedstaaten und die Kommission informieren, bevor die Aufhebung nationaler Maßnahmen angekündigt wird.

Aus Arbeitgebersicht sind folgende Empfehlungen wichtig:

  • Die Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen an den Binnengrenzen sollten in koordinierter Weise aufgehoben werden, sobald die epidemiologische Situation in den Grenzregionen hinreichend vergleichbar ist und die Regeln zum sozialen Abstand eingehalten werden.
  • Zuerst solle der Grenzübertritt für Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer ermöglicht und dabei jede Diskriminierung ausgeschlossen werden.
  • Die Aufhebung von Reisebeschränkungen solle zuerst zwischen Gebieten mit vergleichsweise niedriger Virusverbreitung erfolgen. Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten werde gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Liste solcher Gebiete erarbeiten.
  • Im zweiten Schritt sollten die Außengrenzen für Drittstaatsangehörige geöffnet werden, wobei die Verbreitung des Virus außerhalb der Europäischen Union zu berücksichtigen ist.
  • Die Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit solle schrittweise erfolgen.
  • Nicht die gesamte Bevölkerung solle gleichzeitig zu ihren Arbeitsplätzen zurückkehren; für die schrittweise Wiederaufnahme gebe es mehrere mögliche Modelle: etwa Tätigkeiten mit geringem zwischenmenschlichen Kontakt, Tätigkeiten mit Möglichkeit zu Telearbeit, die ökonomische Bedeutung oder Schichtbetrieb.
  • Der Schwerpunkt solle zunächst bei Sektoren, die für die Unterstützung der wirtschaftlichen Aktivität essenziell sind, und bei weniger gefährdeten Gruppen liegen.
  • Regeln zum sozialen Abstand sollten weitgehend berücksichtigt, die Empfehlung zu Telearbeit weiter ausgesprochen werden.
  • Am Arbeitsplatz sollten besondere Arbeitsschutzregeln beachtet werden.

Für die Entscheidung über die Aufhebung der Maßnahmen schlägt die EU-Kommission drei Kriterien vor:

  • Die Ausbreitung des Virus ist erheblich zurückgegangen und die Eindämmung hat sich für einen längeren Zeitrahmen stabilisiert.
  • Das Gesundheitssystem verfügt über ausreichende Kapazitäten, um die wieder ansteigenden Krankheitsfälle infolge der Aufhebung zu behandeln.
  • Ausreichende Überwachungskapazitäten sind gegeben, inklusive umfangreicher Virus- und Antikörpertests sowie einer Kontaktverfolgung.

Die Kommission hat zudem einen „Recovery Plan“ angekündigt, der auf einem überarbeiteten Vorschlag für das langfristige Budget der EU (mehrjähriger Finanzrahmen) und einem aktualisierten Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 2020 basieren soll.

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