Überblick

Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt, Ausnahmeregelung zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Telefon nicht zu verlängern

Telefonische Feststellung von Arbeitsunfähigkeit nicht mehr möglich

Der Gemeinsame Bundesausschuss („G-BA“), bestehend aus Kassenärztliche Bundesvereinigungen, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Spitzenverband Bund der Krankenkassen gem. § 91 SGB V, hat am 17. April 2020 entschieden, dass die Ende März beschlossene und bis zum 19. April 2020 befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit mit Wirkung ab dem 20. April 2020 ausläuft. Nach der Sonderregelung durften Ärztinnen und Ärzte bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu 14 Tage ausstellen und dem Patienten per Post übermitteln. Mit Wirkung ab dem 20. April 2020 gilt wieder, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur nach einer persönlichen ärztlichen Untersuchung ausgestellt werden kann und diese spätestens am vierten Kalendertag dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss.

Bewertung

Der AGV hat sich ebenso wie unsere Dachorganisation, die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), nachdrücklich gegen die ursprünglich in der Diskussion stehende Verlängerung der Ausnahmeregelung bis zum 23. Juni 2020 gewendet. Es konnte erreicht werden, dass die Verlängerung unterbleibt. Krankschreibungen ohne eine persönliche Untersuchung durch einen Arzt können kein Dauerzustand sein.

Der G-BA beschließt nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) zur Konkretisierung der Bewertungsmaßstäbe für die Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit. Mit dem Ende der Ausnahmeregelung tritt wieder der Normalfall ein, dass für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („AUB“) die persönliche Untersuchung durch den Arzt erforderlich ist. Der G-BA begründet seine Entscheidung damit, dass sich zwischenzeitlich die Zahl der Neuinfektionen deutlich verringert habe und die Hygieneregeln in allen Lebensbereichen und vor allem auch in Arztpraxen durchgängig und strikt beachtet würden.

Es ist zu begrüßen, dass der Bundesgesundheitsminister Spahn auf Drängen der Arbeitgeber hin, ebenfalls darauf hingewirkt hat, die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung für bis 14 Tage nicht weiter zu verlängern. Die erleichterte Krankschreibung war in der Anfangsphase der COVID-19-Krise ein vertretbares Instrument, um Ärzten die Möglichkeit zu geben, für ausreichenden Infektionsschutz in ihren Praxen zu sorgen. Jetzt ist es richtig, wieder zum Normalmodus zurückzukehren, zumal einige Betriebe seit Wochen mit einem medizinisch kaum erklärbaren Anstieg ihres Krankenstandes zu kämpfen haben.

Damit wird ebenfalls bestätigt, dass AUB per telemedizinischer Untersuchung, die von Dienstleistern im Internet digital und per WhatsApp gegen Bezahlung angeboten werden, unzulässig sind.

Auffällig ist, dass zwar die Bundesärztekammer dem Beschluss zugestimmt hat, nicht aber die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die darauf hinweist, aufgrund des „großen Drucks der Arbeitgeberseite“ überstimmt worden zu sein.

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