Überblick

Gesetzentwurf zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Um auf eine Epidemie effektiv reagieren zu können, erhält der Bund in einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Kompetenzen.

Der Gesetzentwurf (Anhang) wurde bei Enthaltung der AfD und der Linken am 25. März 2020 beschlossen.

Der Bundestag stellt insoweit fest, dass wegen der durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie eine epidemische Lage von nationaler Tragweite eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund wird das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt, durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats Maßnahmen zur Grundversorgung mit Arzneimitteln, einschließlich Betäubungsmitteln, Medizinprodukten, Hilfsmitteln, Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion sowie zur Stärkung der personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu treffen.

Für Arbeitgeber dürfte besonders die durch das vorgenannte Gesetz eingeführte Entschädigungsregelung von Interesse sein. § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird befristet bis 31. Dezember 2020 wie folgt erweitert/ergänzt :

Einfügen eines Absatzes 1a: „Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.“

Ergänzung von Absatz 2: „Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 € gewährt.

Die Gesetzesbegründung stellt in diesem Kontext dar, dass ein Entschädigungsanspruch nur dann greifen kann, wenn allein die Schließung oder das Betretungsverbot der Schulen oder Betreuungseinrichtungen zu einen Verdienstausfall bedingt. Das sei zum Beispiel nicht der Fall sein, wenn und soweit der Erwerbstätige bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben könne. Soweit derartige rechtliche Möglichkeiten bestünden, seien diese prioritär zu nutzen.

Die Begründung erwähnt insoweit beispielhaft, dass der sorgeberechtigte Erwerbstätigen vorrangig Zeitguthaben abbauen müsse. Auch eine zumutbare Mobilarbeit wird in diesem Zusammenhang angeführt. Kein Anspruch bestehe zudem, wenn die Arbeitszeit bereits aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt sei, denn Sorgeberechtigte ohne Pflicht zur Arbeitsleistung könnten ihre Kinder während dieser Zeit selber betreuen.

Anspruchsberechtigte müssen gegenüber der zuständigen Behörde bzw. auf Verlangen des Arbeitgebers darlegen, dass eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind gar nicht oder teilweise nicht besteht. Hierzu gehört etwa die Darlegung, dass kein Anspruch auf eine sog. Notbetreuung existiert und auch anderweitige Betreuungspersonen (z.B. Freunde, Verwandte) ausscheiden.

Die Änderungen in § 56 IfSG n.F. treten am 30. März 2020 – und damit nicht rückwirkend – in Kraft (Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes).

Das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Diese wird für Freitag erwartet.