Überblick

Informationen zu aktuellen Fragen der COVID-19-Krise

Aus aktuellem Anlass müssen Arbeitgeber die 3G-Kontrolle im Betrieb sowie den Umgang mit quarantänepflichtigen Arbeitnehmern überprüfen.

Im Folgenden möchten wir praktische Umsetzungshinweise zu den neuesten Entwicklungen im Zusammenhang mit Impfung, Genesung und Entschädigung geben. Zudem erhalten Sie eine Übersicht über die neuen Quarantäneregelungen des Bundes, die die Länder umsetzen müssen (AnhangA). Im Rahmen dieser Umsetzung können die Länder auch weitergehende Regelungen erlassen.

1. Gültigkeit Genesenennachweise und Änderung Johnson & Johnson

Mit Arbeitgeber Rundschreiben 03/2022 vom 24. Januar 2022 berichteten wir über die Anpassungen des Impf- und Genesenenstatus. Danach ist zum dargestellten Erfordernis von zwei Impfungen auch für den Impfstoff Janssen von Johnson & Johnson und der Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage angesichts der Ministerpräsidentenkonferenz vom 24. Januar 2022 nicht zu erwarten, dass der Bund noch eine Übergangsregelung schafft oder Vertrauensschutz hinsichtlich Altfällen gewährt. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat nun zum Genesenenstatus ausdrücklich die Auffassung veröffentlicht , dass es keine Übergangsfrist gebe und die Verkürzung auch für bereits ausgestellte Nachweise gelte. Es ist daher davon auszugehen, dass für nur einfach mit Janssen Geimpfte sowie vor mehr als 90 Tagen Genesene der jeweilige G-Status ab sofort entfällt.

Konsequenzen für 3G-Kontrolle im Betrieb

Das begründet insbesondere für die 3G-Kontrolle im Betrieb Handlungsbedarf, nachdem bislang von den allermeisten Betrieben richtigerweise nicht erfasst wurde, welcher Impfstoff verwendet und wann der Genesenenstatus begründet wurde. Arbeitgeber müssen ab sofort sämtliche bereits hinterlegte Nachweise überprüfen, da Beschäftigte, die z. B. vor vier oder fünf Monaten genesen sind und von einer Gültigkeitsdauer ihres Genesenennachweises von sechs Monaten ausgegangen sind, von heute auf morgen keinen Genesenenstatus mehr haben, sondern nur mit einem negativen Testergebnis oder mit einem Impfnachweis die Arbeitsstätte betreten dürfen. Gleiches gilt für Beschäftigte, die mit Johnson & Johnson geimpft sind.

Nach unserer Auffassung sind zwei Wege zur Umsetzung möglich:

  • Es kann eine Information und Aufforderung an alle Mitarbeiter ergehen, dass diejenigen, deren G-Status wegen der obigen Änderungen entfällt, ihren G-Status erneut nachzuweisen haben mittels Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises oder nötigenfalls über tägliche Testung. Durch organisatorische Vorgaben ist sicherzustellen, dass damit eine effektive Kontrolle gewährleistet wird. Denkbar ist beispielsweise die Ankündigung stichprobenartiger erneuter konkreter Kontrolle des G-Status bei Geimpften und Genesenen, um die Aufforderung zu effektuieren.
  • Ebenso ist vertretbar, sämtliche Mitarbeiter mit Genesenen- und Geimpftenstatus nochmals konkret unter Erfassung der nun relevanten Daten zu kontrollieren, um eine lückenlose Kontrolle sicherzustellen.

Angesichts des mangelnden Vertrauensschutzes in der eigentlichen Regelung kann man verlangen, dass von den Behörden keine unzumutbare Strenge hinsichtlich der Anpassung der 3G-Kontrollen in den Betrieben angelegt wird.

Zu begrüßen ist die Zusicherung des BMG, dass zumindest die vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und Robert-Koch-Institut (RKI) zukünftigen Festlegungen des Impf- und Genesenenstatus rechtzeitig angekündigt und begründet werden.

Datenerfassung im Rahmen der 3G-Kontrolle

Bei der Kontrolle der 3G-Bedingung seit der Änderung der SchAusnahmV vom 14. Januar 2022 muss nach unserer Auffassung die Erfassung folgender Daten durch den Arbeitgeber zulässig sein:

  • Anzahl der erhaltenen Impfungen samt verwendeten Impfstoffen, Datum der letzten Impfung
  • Datum positiver Testung samt Testart und folglich Beginn des Genesenenstatus

Diese Daten sind erforderlich, um bei zu erwartenden Intervallzeiten (und mithin Ablaufdaten) von Impf- und Genesenenstatus die 3G-Kontrolle effektiv betreiben zu können. Da in § 2 Nr. 3, 5 SchAusnahmV hinsichtlich der genannten Kriterien konkrete Vorgaben durch PEI bzw. RKI getroffen und jederzeit angepasst werden können, ist nach unserer Auffassung die Verarbeitung der entsprechenden Daten bereits jetzt nach § 28b Abs. 3 IfSG zulässig. Diesbezügliche Auslegungshinweise zu dieser Frage durch die Datenschutzbehörden stehen noch aus.

2. Reichweite des Ausschlusses der Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags hat eine Kurzinformation zum Ausschluss des Entschädigungsanspruchs bei Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG infolge fehlender Auffrischungsimpfung veröffentlicht (Anhang B). Die Ausarbeitung ist ebenso auf der Website des Deutschen Bundestags abrufbar und war bereits Gegenstand von Medienberichten.

Gegenstand der Kurzinformation ist die Frage, ob auch das Fehlen einer COVID-19-Auffrischungsimpfung (sog. Booster-Impfung) zum Ausschluss der Entschädigung für den Verdienstausfall i.S.d. § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG führt.

Eine Empfehlung der STIKO für die Auffrischungsimpfung liegt vor, die Kommission empfiehlt die Auffrischungsimpfung derzeit für Personen ab dem 18. Lebensjahr mindestens drei Monate nach der Grundimmunisierung. Damit es sich um eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG handelt, müssen die obersten Landesgesundheitsbehörden öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der STIKO aussprechen (§ 2 Abs. 3 IfSG). Bislang war es in vielen Bundesländern so, dass die Empfehlung der obersten Landesbehörde stets die aktuellen STIKO-Empfehlungen umfasst.

Auf der Internetseite des RKI zum Thema Impfen ist eine Liste der Bundesländer mit Links zu den jeweiligen Impfempfehlungen verfügbar.

Folgen für die Praxis

Die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes unterscheidet für den Ausschluss der Entschädigung nicht zwischen Kontaktpersonen und nachweislich Infizierten. Nach unserer Auffassung kann die in der Kurzinformation dargestellte Rechtsfolge nur für Kontaktpersonen gelten.

Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ist Voraussetzung für den Entschädigungsausschluss, dass die Impfung eine Quarantäne verhindert hätte. Das ist bei geboosterten und frisch geimpften Kontaktpersonen der Fall, da diese nach den geänderten Quarantäneregelungen nicht in Quarantäne müssen. Für zweifach geimpfte Kontaktpersonen besteht eine Quarantäneverpflichtung und eine Auffrischungsimpfung hätte die Quarantäne vermieden. Diese erhalten deshalb keine Entschädigung.

Infizierte Personen müssen sich isolieren, selbst wenn sie bereits dreifach geimpft sind. Bei einem Infizierten, der zweifach geimpft ist, kann nach unserer Einschätzung nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass eine Auffrischungsimpfung seine Infektion und damit die Isolation verhindert hätte. In diesen Fällen müsste nach unserer Auffassung eine Entschädigung gewährt werden.

Angesichts der Kurzinformation des Wissenschaftlichen Dienstes ist es sinnvoll, in Zweifelsfällen vor Auszahlung das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren.

3. Quarantäne und Isolation ohne Bescheid

Nach Informationen aus den Bundesländern werden aufgrund der steigenden Infektionszahlen vielfach keine Quarantänebescheide mehr durch die Gesundheitsämter erlassen.

Teilweise ergeben sich Quarantänepflichten unmittelbar aus den Corona-Verordnungen der Länder, teilweise erfolgt die „Anordnung“ einer Quarantäne nur mündlich durch das örtliche Gesundheitsamt. Begründet wird dies mit einer Überlastung der Gesundheitsämter.

Die Landesverordnung NRW sieht z. B. vor, dass bei einer durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test nachgewiesenen Infektion eine automatische Quarantäneverpflichtung von zehn Tagen besteht, die nicht durch einen gesonderten behördlichen Bescheid angeordnet wird.

Nach der Verordnung ist eine gesonderte behördliche Anordnung darüber hinaus auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich.

Folgen für die Praxis

Für den Arbeitgeber ist die Kenntnis des Startdatums der Quarantäne im Rahmen der Vorausleistung der Entschädigung zwingend erforderlich. Daher muss Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch sein, dass der Arbeitnehmer den offiziellen (positiven) Testnachweis beim Arbeitgeber einreicht.

Ansprechpartner: