Überblick

Regelung zum „bezahlten Urlaub“ – Erneute Änderung des IfSG

Kabinett beschließt Erweiterung des Entschädigungsanspruchs für vorgezogene und verlängerte Schließung der Schulen und Kindertagesstätten.

Im Rahmen der Telefonkonferenz zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 wurde u.a. beschlossen, dass Schulen und Kindertagesstätten schon vorzeitig ab dem 16. Dezember 2020 und verlängert bis zum 10. Januar 2021 geschlossen werden. Weiter wurde vereinbart, dass für Eltern zusätzliche Möglichkeiten geschaffen werden, „für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.“

Nach bisheriger Rechtslage gewährt § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) den erwerbstätigen Eltern eine Entschädigung, die aufgrund einer behördlichen Schließung einer Schule oder Kindertagesstätten mindestens ein Kind bis 12 Jahre oder ein Kind mit Behinderung mangels einer anderweitigen zumutbaren Betreuung selbst betreuen müssen, sie aufgrund der Betreuung nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.

Wohl in Erfüllung des Bund-Länder-Beschlusses vom 13. Dezember 2020 ist am 16. Dezember 2020 vom Kabinett beschlossen worden, den Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG zu ergänzen. Danach sollen Ansprüche auch für die Zeiten bestehen, in denen „von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in den Schulen aufgehoben wird“ (Anhang).

Faktisch stehen damit Eltern, die während der zusätzlichen Schließungszeit nicht im Home-Office arbeiten können und die nicht die Notbetreuung in Anspruch nehmen, ergänzend Entschädigungsansprüche nach § 56 Abs. 1a IfSG zu. Entschädigungsansprüche bleiben ausgeschlossen für die Zeiten, in denen die Schule oder die Kindertagesstätten regulär aufgrund Schul- oder Betriebsferien geschlossen hätten (§ 56 Abs. 1a Satz 3 IfSG). Es ist davon auszugehen, dass der Bundestag die Änderung morgen beschließt und die Anpassung am Freitag die Zustimmung des Bundesrats erhält. Die Änderung soll rückwirkend ab dem 16. Dezember 2020 gelten.

Es ist davon auszugehen, dass diese Erweiterung des Entschädigungsanspruchs den im Bund-Länder-Beschluss zugesagten „bezahlten Urlaub“ darstellen soll.

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