Überblick

Reiserückkehrer aus Risikogebieten – Bund-Länder-Beschluss

Bund-Länder-Beschluss vom 27. August 2020 schafft Klarheit.

In dem von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs zum Umgang mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten gefassten Beschluss (Anhang) geht es insbesondere um den Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), um Testungen bei sowie um die Quarantänepflicht nach Reiserückkehr.

Entschädigungsanspruch nach IfSG

Eine Entschädigung nach dem IfSG soll dann nicht gewährt werden, wenn eine Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet erforderlich wird. Dies entspricht unserer Sichtweise auf die geltende Rechtslage, nach der ein Arbeitnehmer, der sich wissentlich in ein Risikogebiet begibt, keinen Anspruch auf Entschädigung hat, da insoweit ein „Verschulden gegen sich selbst“ vorliegt. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, entsprechend § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG in Vorleistung zu gehen und die Entschädigung für die Dauer von längstens sechs Wochen anstelle der zuständigen Behörde auszuzahlen.

Testungen bei Reiserückkehr

Aufgrund der geringen Zahl der festgestellten Infektionen bei den freiwilligen Testungen von Rückkehrern aus Nicht-Risikogebieten endet die Möglichkeit zur kostenlosen Testung für Einreisende aus Nicht-Risikogebieten mit dem Ende der Sommerferien aller Bundesländer am 15. September 2020. 

Die Regelungen zur Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten bleiben aufrecht erhalten bis eine effektive Umsetzung der neuen Quarantänepflicht sichergestellt ist. Personen, die in die Bundesrepublik einreisen und sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts ein ärztliches Zeugnis über eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Corona-Infektion vorlegen. Die Anforderung kann bis zu 14 Tage nach Einreise erfolgen. Es kann auch als Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung vorgelegt werden, die im Ausland bis 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Einreisende, die kein ärztliches Zeugnis vorlegen können, haben eine Testung zu dulden.

Quarantäne nach Reiserückkehr

Nach dem Beschluss sind Reiserückkehrer verpflichtet, sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort zu isolieren (Quarantäne). Die bisherige Möglichkeit in zahlreichen Bundesländern, durch einen Test kurz vor oder nach der Einreise nach Deutschland die Selbstisolation frühzeitig beenden zu können, wird es ab dem 1. Oktober 2020 nicht mehr geben. Eine vorzeitige Beendigung der Selbstisolation wird frühestens durch einen (zweiten) Test ab dem fünften Tag nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet möglich sein.

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