Überblick

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ab Juli 2021

Grundlegende Vorgaben wie die Kontaktreduzierung, die Testangebotspflicht sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte verbleiben in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Der Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchVAnhang) sieht folgende wesentliche Inhalte vor:

  • In § 2 werden Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung und betriebliche Hygienekonzepte im Rahmen der COVID-19-Krise vorgesehen.
  • In § 3 wird die Kontaktreduktion im Betrieb neu gefasst und gekürzt.
  • § 4 enthält – unter Einschränkungen nach Abs. 2 – Vorgaben zu Testangeboten. Danach bleibt es grundsätzlich bei einer Angebotspflicht für Mitarbeiter, die nicht von daheim aus arbeiten können, von zwei Eigen- oder Schnelltests innerhalb einer Woche. Die Testangebotspflicht kann bei Beschäftigten entfallen, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung vorliegt.

Die Corona-ArbSchV soll am 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft treten.

Bewertung

Die vorgesehenen Änderungen – insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung und dem betrieblichen Hygienekonzept – gehen in die richtige Richtung. Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Begrenzung der bisherigen strengen Maskenpflicht ist als Erfolg zu werten.

Die Regelung zur Kontaktreduktion im Betrieb begründen keinen Anspruch auf ein Angebot, von zu Hause aus zu arbeiten (sog. Homeoffice-Pflicht). Mit dem Auslaufen von § 28b Abs. 7 IfSG zum 30. Juni 2021 erlischt die gesetzliche Angebotspflicht zur mobilen Arbeit wie auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dieses Angebot anzunehmen. Es gibt keine Folgeverpflichtung im IfSG und die neue Corona-ArbSchV enthält keine Angebotspflicht „light“. Vielmehr ist die Tätigkeit im Homeoffice nur eine Möglichkeit, betriebsbedingte Zusammenkünfte auf das absolute betriebsnotwendige Maß zu beschränken. Kann dies nicht oder nur zum Teil umgesetzt werden, sind weitere Schutzmaßnahmen erforderlich.

Die Neufassung der Vorgaben zu Testangeboten weist ebenfalls in die richtige Richtung. Um alternative Schutzmaßnahmen sinnvoll einsetzen zu können, halten wir es ergänzend für geboten, zumindest aber sinnvoll, eine Verpflichtung des Arbeitnehmers aufzunehmen, seinem Arbeitgeber den eigenen Impfstatus darzustellen. Ein solcher „Eingriff“ in die informationelle Selbstbestimmung ist von geringer Intensität und vor dem Hintergrund der gegenseitigen Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis regelmäßig auch angemessen und gerechtfertigt. Die Begründung der Corona-ArbSchV wirft hier mehr Fragen auf, als sie zu Lösungen beiträgt.

Weiteres Verfahren

Die Corona-ArbSchV soll am 23. Juni 2021 im Kabinett beraten werden. Sie wird dann im Bundesanzeiger veröffentlicht und soll am 1. Juli 2021 in Kraft treten.

Informationsveranstaltung „Triple A“ am 23. Juni

Am 23. Juni 2021 um 16.30 Uhr (bis 17.15 Uhr) informiert der AGV im Rahmen des virtuellen Formats „Triple A“ über die neue Corona-ArbeitsschutzVO. Details hierzu folgen im nächsten Arbeitgeber-Rundschreiben 43/2021.

Ansprechpartner: