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Corona: Entwurf einer Überarbeitung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die bislang bis zum 19. März 2022 befristete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll bis zum 25. Mai 2022 verlängert werden.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat ein Entwurf einer Überarbeitung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Stand: 28. Februar 2022) erreicht (Anhang). Offiziell wurde der Referentenentwurf vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) noch nicht übermittelt.

Aus der Begründung zum Entwurf geht hervor, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ebenfalls verlängert und überarbeitet werden soll. Eine weitere Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich (vgl. § 18 Abs. 3 ArbSchG).

Der Entwurf enthält folgende Maßnahmen:

  • Der Arbeitgeber hat weiterhin auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept zu erstellen und zugänglich zu machen. Gestrichen wurde die Möglichkeit, bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten zu berücksichtigen.
  • Der Arbeitgeber hat insbesondere zu prüfen, welche geeigneten Maßnahmen getroffen werden können, um die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen zu reduzieren.
  • Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist und das Tragen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen.
  • Der Arbeitgeber hat weiterhin den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Coronatest anzubieten. Die Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind weiterhin bis zum Ablauf des 25. Mai 2022 aufzubewahren.
  • Der Arbeitgeber hat weiterhin den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Er hat die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei einer Erkrankung aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

Tatsächlich enthält der Entwurf gegenüber der aktuell geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nur marginale Änderungen und damit keine Erleichterungen für die Betriebe. Er fokussiert sich stattdessen laut BMAS auf bewährte Schutzmaßnahmen, um Infektionen und Ausfälle durch Corona-Erkrankungen zu vermeiden. Dabei gibt es nun aber nicht mehr die Möglichkeit für Arbeitgeber, den Impf- und Genesenenstatus bei der Festlegung von Maßnahmen zu berücksichtigen.

Äußerst kritisch ist zudem, dass die Arbeitgeber weiterhin ihren Beschäftigten zwei Mal pro Kalenderwoche ein Testangebot unterbreiten müssen. Hier werden die Betriebe trotz gesellschaftlicher Lockerungen weiter finanziell stark belastet. So geht das BMAS im vorliegenden Entwurf davon aus, „dass entsprechend dieser Verordnung bis zum 25. Mai 2022 in Abhängigkeit von bestehenden Testangeboten, der Wahrnehmungsquote und der Anwendung anderer geeigneter Schutzmaßnahmen bis zu 38 € je Beschäftigten anzusetzen“ sind. Wir werden uns weiter nachdrücklich für eine Streichung der Testangebotspflicht einsetzen.

In Anbetracht der schon erfolgten bzw. durch die Beschlüsse des Corona-Gipfels vom 16. Februar 2022 in Aussicht gestellten Lockerungen („Entfall aller tiefgreifenden Maßnahmen“) im allgemeinen gesellschaftlichen Leben sind die weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen mindestens fraglich. Die Pflicht, dem Arbeitnehmer mobile Arbeit anzubieten (sog. Home-Office-Pflicht), soll nach dem Beschluss der Ministerpräsidenten mit dem Bundeskanzler entfallen. Nach unserem Kenntnisstand soll dies entsprechend für die 3G-Zugangsregelung gelten. Wir erwarten von der Politik weiterhin einen Gleichlauf zwischen gesellschaftlichen Lockerungen und Lockerungen für Unternehmen und ihre Beschäftigten.

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