TN 03/2020, 09.04.2020

Tarifvertrag zur Kurzarbeit zum Zwecke der Bewältigung der COVID-19-Krise abgeschlossen

Mit einem neuen befristeten Tarifvertrag wird die arbeitsrechtliche Umsetzung von Kurzarbeit in der Versicherungsbranche erleichtert.

Die COVID-19-Krise führt in vielen Branchen wegen des Einbruchs von Geschäftsfeldern, des Unterbrechens von Lieferketten und teilweise auch des schlichten Verbots bestimmter geschäftlicher Aktivitäten zur Notwendigkeit von Kurzarbeit gemäß dem §§ 95 ff. SGB III. Die Versicherungswirtschaft ist von der Krise ebenfalls betroffen, wenngleich in den Geschäftsfeldern höchst unterschiedlich, teils mit zeitlicher Verzögerung und nicht in der Unmittelbarkeit wie andere Branchen.

Die Regelungen des Manteltarifvertrages zur Kurzarbeit (§ 11 Ziff. 1 Abs. 5 MTV) sehen die Möglichkeit der Einführung von Kurzarbeit durch freiwillige Betriebsvereinbarung in begrenztem Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen vor. Der dort vorgegebene Rahmen einer Reduzierung der Arbeitszeit um max. acht Stunden (also von 38 Stunden auf 30 Stunden bei Vollarbeitszeit) ist jedoch in einigen Fällen ggf. nicht ausreichend.

Aus diesem Grunde hat der AGV mit den tarifschließenden Gewerkschaften und hierbei insbesondere mit ver.di äußerst kurzfristig einen Tarifvertrag zur Kurzarbeit zum Zwecke der Bewältigung der COVID-19-Krise verhandelt. Dieser Tarifvertrag soll nur während des Zeitrahmens der etwaigen Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die Arbeitsorganisation gelten und ist somit bis zum 28.02.2021 befristet vereinbart worden. Der Tarifvertrag, der mit ver.di bereits abgeschlossen wurde, ist in Anlage 1 beigefügt. Ein Tarifabschluss mit der Gewerkschaft DBV ist nur noch Formsache (beidseitige Zustimmungen liegen vor), der DHV ist ein gleichlautendes Angebot unterbreitet worden, zu welchem sich diese kommende Woche äußern wird.

Sollten die Auswirkungen der Krise über den 28. Februar 2021 hinaus zu spüren sein, so ist damit zu rechnen, dass die Tarifvertragsparteien Verhandlungen über eine Verlängerung des Tarifvertrages führen.

In Anlage 2 beigefügt ist eine Kommentierung der Neuen Tarifregelungen samt Muster-Betriebsvereinbarung.

Ansprechpartner:
Ansprechpartner: