TN 11/2015, 19.06.2015

Arbeitsgericht Hamburg: „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.” ist nicht tariffähig

ver.di hat mit Statusverfahren gegen DHV Erfolg. AGV verhält sich neutral.

Die Gewerkschaft ver.di sowie andere DGB-Gewerkschaften (u.a. IG Metall, NGG) haben vor dem Arbeitsgericht Hamburg auf Feststellung geklagt, die Organisation DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V., welche Mitglied im Christlichen Gewerkschaftsbund (CGB) ist und auch die Interessen von Versicherungsangestellten vertritt, sei nicht tariffähig.

In dem unter dem Az. 1 BV 2/14 geführten Verfahren hat das Arbeitsgericht Hamburg am 19. Juni 2015 festgestellt, dass die DHV nicht tariffähig sei. Es fehle ihr an der notwendigen Durchsetzungsfähigkeit zum Zwecke des Abschlusses von Tarifverträgen. Der Umstand, dass die DHV in der Vergangenheit Tarifverträge abgeschlossen habe, genüge nicht für die Annahme der notwendigen Durchsetzungskraft – so das Arbeitsgericht Hamburg in der in Anlage beigefügten Pressemitteilung.

Die DHV ist bereits seit Jahrzehnten auch Tarifvertragspartei des AGV im Rahmen des Abschlusses der Flächentarifverträge für die Branche. Auch am 23. Mai 2015 wurde mit der DHV ein neuer (mit dem ver.di-Tarifvertrag inhaltsgleicher) Gehaltstarifvertrag abgeschlossen (vgl. TN 09/2015 vom 23. Mai 2015 und TN 10/2015 vom 27. Mai 2015).

Ob diese Tarifverträge wirksam sind (dies setzt eine Tariffähigkeit der DHV voraus), wird sich erst dann erweisen, wenn die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg oder der Folgeinstanzen rechtskräftig ist.

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