TN 03/2025, 30.04.2025

Warnstreik- und Streikaktionen – Lohnabzug erforderlich

Hinweise zum Umgang mit streikenden Angestellten.

Aus aktuellem Anlass teilen wir Folgendes mit:

Streik im Sinne des Arbeitskampfrechts ist die aufgrund eines Kampfbeschlusses einer Gewerkschaft erfolgende kollektive Arbeitseinstellung zu dem Zweck, mit Hilfe des dadurch ausgeübten Drucks eine freiwillig nicht zugestandene kollektivvertragliche Regelung zu erreichen. Wesentliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Streiks (und gleichermaßen des Warnstreiks oder virtuellen Streiks) sind Führung durch eine „echte“ Gewerkschaft, Tarifbezogenheit, Ende der Friedenspflicht, Verhältnismäßigkeit und Gebot fairer Kampfführung. Der Streikbeschluss ist dem Kampfgegner bekannt zu machen (Däubler, Arbeitskampfrecht, 4. Aufl. 2018, § 16, Rn. 9). Rechtsgrundlage der Mitteilungspflicht des Streikbeschlusses an den Kampfgegner ist das Gebot fairer Kampfführung (BAG 31.10.1995 – 1 AZR 217/95). Die Arbeitgeberseite, als Arbeitgeberverband oder einzelner Arbeitgeber, hat iSd. Rechtsklarheit ein berechtigtes Interesse an der Information darüber, ob der sich anbahnende Streik von der Gewerkschaft getragen wird (Däubler aaO., Rn. 9).

Bei den aktuell seitens der Gewerkschaft ver.di in unserer Branche organisierten „Aktionen“ ist vermehrt festzustellen, dass weder das jeweils betroffene Versicherungsunternehmen noch der Arbeitgeberverband konkret über bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen und den Streikbeschluss in Kenntnis gesetzt werden. Insbesondere im Fall von „virtuellen“ Kampfmaßnahmen ist dies aber zwingend notwendig.

Es liegt im essentiellen Interesse des Arbeitgeberverbandes, dass bei der Beteiligung von Angestellten am Streik auch ein Lohnabzug erfolgt, auch wenn dies zu einem gewissen Aufwand in der Lohnabrechnung führt. Ein „arbeitgeberfinanzierter“ Streik muss unbedingt vermieden werden.

Da die aktuell von ver.di organisierten Aktionen – ob bewusst oder unbewusst sei dahingestellt – auf Ende des Monats April gelegt wurden (28./29./30.4.), auf einen Zeitpunkt also, zu dem die Gehälter für April bereits abgerechnet und ausbezahlt wurden, sind bei den sich an den „Streiks“ beteiligenden Angestellten nachträglich Lohnabzüge bei der Mai-Abrechnung vorzunehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass es zwar zutreffend ist, dass Angestellte sich nicht zum Streik abmelden müssen. Jedoch sind Angestellte, die sich bei Streik nicht ausstempeln, meldepflichtig, ihre Teilnahme (Zeit und Dauer) am Streik dem Arbeitgeber spätestens unverzüglich nach der Streikteilnahme mitzuteilen. Bei Nicht-Meldung liegt ein Tatbestand des Arbeitszeitbetruges vor.

Zur Vermeidung vorgenannter Risiken können die Arbeitgeber ihre Zeiterfassung umwidmen. Dies geschieht dergestalt, dass der Zeiterfassung eine zusätzliche Funktion zugewiesen wird: „Streikteilnahme“. In diesem Fall stempeln die Angestellten also nicht herkömmlich aus mit der Folge, dass keine Arbeitszeit mehr vorliegt und sie sich in Freizeit befinden. Vielmehr bringen sie über diesen Stempelvorgang zum Ausdruck, dass nicht gearbeitet wird, sondern gestreikt. Dies hat den Vorteil, dass der Arbeitgeber minutengenau den Lohnabzug vornehmen kann, gleichsam die Angestellten nicht Gefahr laufen, nicht gearbeitete Zeiten nicht zu melden. Ferner bleibt hierdurch der Grundsatz gewahrt, dass die Angestellten sich nicht zur Streikteilnahme beim Vorgesetzten abmelden müssen (vgl. hierzu Hopfner/Heider, DB 2012, 114).

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