TN 11/2005, 27. Dezember 2005

Gehaltstarifrunde Innendienst 2005 – Tarifabschluss 2005/2006/2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie in TN Nr. 09/2005 bereits angekündigt, wollen wir Sie über die Einzelheiten unseres Tarifabschlusses vom 22. Dezember 2005 informieren.

Neben einer Gehaltstariferhöhung in zwei Stufen wurden Regelungen zu folgenden Punkten getroffen:

  • Einmalzahlung in Höhe von 250 € für die Angestellten, die unter Teil II des MTV fallen (nicht für die Auszubildenden).
  • Verlängerung des Altersteilzeitabkommens für den Innendienst um zwei Jahre (also bis 31. Dezember 2007) und für den organisierenden Werbeaußendienst um ein Jahr (also bis 31. Dezember 2006), jedoch ohne Rechtsanspruch.
  • Verlängerung der sog. tariflichen Kurzarbeitsregelung (§ 11 Ziff. 1 Abs. 5 MTV) bis 31. Dezember 2007.
  • Verlängerung des tariflichen Arbeitszeitkorridors um zwei Jahre bis 31. Dezember 2007 bei Reduzierung der Regelungsdichte.
  • Wegfall des 10 %-Zuschlags für Samstagsarbeit innerhalb der Fünf-Tage-Woche (§ 11 Ziff. 1 Abs. 3 Satz 3 MTV).
  • Streichung des § 5 GTV (Spesen für Dienstreisen von Angestellten des Innendienstes sowie Angestellten des Außendienstes, die nicht unter Teil III des Manteltarifvertrages fallen).
  • Maßregelungsverbot

Die Tarifvereinbarung, die vom Arbeitgeberverband mit den gewerkschaftlichen Organisationen ver.di, DHV (Deutscher Handels und Industrieangestellten-Verband) und DBV (Deutscher Bankangestelltenverband) abgeschlossen wurde, ist in Anlage 1 beigefügt.

I. Einmalzahlung

Der Tarifvertrag vom 22. Dezember 2005 sieht in Ziff. III. eine Einmalzahlung in Höhe von 250 € für die Angestellten (nicht für die Auszubildenden) vor. Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die unter Teil II des MTV fallen und die am 1. Januar 2006 Anspruch auf Bezüge gem. § 3 Ziff. 2 MTV, auf Altersteilzeitvergütung, auf Leistungen gem. § 10 Ziff. 1 Abs. 3 MTV oder auf Leistungen für die Zeiten der Schutzfristen und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz haben. Angestellte des Werbeaußendienstes (auch organisierender Werbeaußendienst) und solche Mitarbeiter, die zum 1. Januar 2006 keinen Anspruch auf die soeben genannten Leistungen haben, erhalten keine Einmalzahlung; dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer, die zum 31. Dezember 2005 aus dem Unternehmen ausscheiden.

Die Höhe des Anspruchs beträgt grundsätzlich 250 €. Teilzeitbeschäftigte sowie Angestellte in Altersteilzeit erhalten die Einmalzahlung anteilig.

Der Anspruch auf die Einmalzahlung ist in Ermangelung einer gesonderten Regelung mit Abschluss des Tarifvertrages entstanden. Hierdurch sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die Belastung durch die Einmalzahlung bereits im Jahr 2005 bilanziell zu berücksichtigen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften KPMG und PricewaterhouseCoopers (PwC) haben gegenüber zwei Mitgliedsunternehmen des Arbeitgeberverbandes bestätigt, dass die Verpflichtung zur Zahlung dieses Einmalbetrages aufgrund dieser Tarifvertragsgestaltung im Geschäftsjahr 2005 in vollem Umfang zurückzustellen ist.

II. Altersteilzeitabkommen

Die Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe vom 4. Juli 1997 (ATzA Innendienst) und vom 26. November 1997 (ATzA Außendienst) enden am 31. Dezember 2005. Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die spätestens am 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind, werden jedoch unbeschadet des Ablaufs dieser Abkommen abgewickelt. Rechtsgrundlage für alle Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die spätestens am 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind, sind folglich die Altersteilzeitabkommen alter Fassung.

Mit Tarifvereinbarung vom 22. Dezember 2005 haben die Tarifvertragsparteien neue Altersteilzeitabkommen sowohl für den Innendienst als auch für den organisierenden Werbeaußendienst des privaten Versicherungsgewerbes vereinbart. Beide Abkommen treten am 1. Januar 2006 in Kraft. Das ATzA für den Innendienst endet am 31. Dezember 2007, das für den organisierenden Außendienst am 31. Dezember 2006. Die neuen Abkommen sind Grundlage für alle Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab 2. Januar 2006 zu laufen beginnen.

Die Abkommen vom 22. Dezember 2005 enthalten als wesentliche Änderung gegenüber den ATz-Abkommen a. F. keinen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit mehr. Dies ist der Hauptgrund für die vollständige Neufassung der ATzA, wenngleich sich bei den materiell-rechtlichen Bedingungen grundsätzlich keine Änderungen ergeben haben.

Durch die tarifliche Fixierung der Altersteilzeit ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 ATG die Durchführung der Altersteilzeit im Blockmodell über einen Zeitraum von drei Jahren hinaus bis zu maximal zehn Jahren möglich. Ohne tarifvertragliche Regelung wäre nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ATG Altersteilzeit im Blockmodell nur für einen Zeitraum bis zu drei Jahren zulässig gewesen.

Vom Wegfall des Rechtsanspruchs auf Altersteilzeit sind alle Angestellten betroffen, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis erst nach dem 1. Januar 2006 in Kraft tritt. Dies bedeutet, dass auch solche Angestellte, die im Jahre 2005 die Anspruchsvoraussetzungen der Altersteilzeit nach den ATz-Abkommen a. F. erfüllt haben, jedoch von der Altersteilzeit keinen Gebrauch gemacht haben, nicht mehr anspruchsberechtigt sind.

Die Vorschriften der ATzA n. F. zur materiellen Ausgestaltung der Altersteilzeit enthalten insofern keine inhaltlichen Änderungen zu den ATzA a. F. Sofern der Arbeitgeber auf der Grundlage der ATzA n. F. vom 22. Dezember 2005 Altersteilzeitverträge auf freiwilliger Basis abschließt, ist das bislang geltende Vergütungsniveau zwingend beizubehalten.

Da die meisten Regelungen inhaltsgleich aus den bislang geltenden Altersteilzeitabkommen übernommen wurden, müssen bei bereits in der Vergangenheit im Vertrauen auf die Verlängerung der Abkommen a. F. abgeschlossenen Altersteilzeitverträgen insofern keine Anpassungen vorgenommen werden. In Anlage 2 zu diesem Rundschreiben ist eine Kurzkommentierung der neuen Altersteilzeitabkommen beigefügt. In Anlage 3 ist eine Mustervereinbarung zur Altersteilzeit enthalten, die die tariflichen Änderungen berücksichtigt.

III. Tarifliche Kurzarbeitsregelung

Gem. § 11 Ziff. 1 Abs. 5 MTV kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit um bis zu acht Stunden pro Woche bei entsprechender Reduzierung der Bezüge verkürzt werden. Durch diese tarifliche Regelung erhalten die Betriebsparteien die Regelungsbefugnis zur Einführung von Kurzarbeit unabhängig vom Willen des einzelnen Angestellten. Die Regelung galt befristet bis 31. Dezember 2005.

Die Gewerkschaft ver.di war im Rahmen der Tarifverhandlungen dafür eingetreten, die Regelung mit der Maßgabe fortzusetzen, dass künftig ein Teil der Arbeitszeitreduzierung ohne entsprechende Reduzierung der Vergütung zu erfolgen habe. Der Arbeitgeberverband hat diesem Begehren der Gewerkschaft nicht zugestimmt. Die tarifliche Kurzarbeitsregelung wurde in der bisherigen Fassung bis 31. Dezember 2007 verlängert. IV. Verlängerung der tariflichen Arbeitszeitkorridorregelung Die seit 13. Dezember 1995 bestehende Tarifvereinbarung über die Einführung einer Arbeitszeitflexibilisierung (TV Arbeitszeitkorridor) ermöglicht den einzelvertraglichen Abschluss einer längeren Arbeitszeit als 38 Stunden in der Woche auch mit unmittelbar tarifgebundenen Arbeitnehmern (Gewerkschaftsmitglieder). Nach dieser Tarifvereinbarung kann mit einzelnen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 42 Stunden pro Woche bei entsprechender Erhöhung des Entgelts des Arbeitnehmers vereinbart werden. Hierdurch treten folgende aus Sicht des Arbeitgebers positive Rechtsfolgen ein:

  • Die Arbeitszeit von der 39. bis zur 42. Stunde unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates gem. § 87  1 Nr. 3 BetrVG, da es sich bei diesen Arbeitsstunden um die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers handelt.
  • Die Arbeitszeit ab der 39. bis zur 42. Arbeitsstunde ist nicht mit dem Mehrarbeitszuschlag gem. § 11 Ziff. 2 Abs. 1 MTV zu vergüten, da es sich bei dieser Arbeitszeit nicht um Mehrarbeit im Sinne des Tarifvertrages handelt.

Die einzelvertragliche Vereinbarung einer 42-Stunden-Woche kann mit unmittelbar tarifgebundenen Arbeitnehmern nur unter der Voraussetzung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung getroffen werden, die eine derartige Vertragsgestaltung zulässt (vgl. Ziff. 1 TV Arbeitszeitkorridor).

Die Tarifvereinbarung zum Arbeitszeitkorridor wäre vorbehaltlich einer Verlängerung zum 31. Dezember 2005 ausgelaufen. Die Tarifvertragsparteien haben mit Tarifvereinbarung vom 22. Dezember 2005 die Geltung der Tarifvereinbarung bis 31. Dezember 2007 verlängert.

Da die bisherige Tarifregelung aus Sicht der Unternehmen mit zahlreichen bürokratischen Restriktionen beladen war, wurden bisher nur wenige Betriebsvereinbarungen in Anwendung des TV Arbeitszeitkorridor geschlossen. Ein besonderes Hemmnis war hierbei insbesondere Ziff. 1 Abs. 2 TV Arbeitszeitkorridor a. F., wonach das zwingende Erfordernis der simultanen Arbeitszeitverkürzung bei entsprechenden Arbeitszeitverlängerungen bestand. Die tarifschließenden Gewerkschaften wollten hierdurch sichergestellt sehen, dass nicht durch eine individuelle Verlängerung der Arbeitszeit die vorhandene (und aus Sicht der Gewerkschaften begrenzte) Arbeitszeit insgesamt auf weniger Arbeitnehmer verteilt werden kann. Aus diesem Grunde hatten sie darauf bestanden, mit der Tarifvereinbarung sicherzustellen, dass eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit mit einem Arbeitnehmer zu einer entsprechenden Reduzierung der Wochenarbeitszeit bei anderen Arbeitnehmern führen muss.

Mit Tarifvereinbarung vom 22. Dezember 2005 wurde diese Restriktion weitgehend aufgehoben. Denn nach dem neuen Satz 3 der Ziff. 1 Abs. 2 TV Arbeitszeitkorridor darf der Arbeitgeber nunmehr alle Arbeitszeitverkürzungen in die Betrachtung einbeziehen, die mit Arbeitnehmern, die am 1. Januar 2006 in Teilzeit bei ihm beschäftigt sind, zu irgendeinem Zeitpunkt vereinbart worden waren. D. h., dass der Arbeitgeber als Volumen für Arbeitszeitverlängerungen nicht nur diejenigen Arbeitszeitverkürzungen berücksichtigen darf, die ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung vorgenommen wurden, sondern alle bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Arbeitszeitverkürzungsvereinbarungen, sofern der betreffende Arbeitnehmer am 1. Januar 2006 bei dem Unternehmen beschäftigt ist.

Als weiteres zusätzliches Volumen für gegenrechenbare Arbeitszeitverkürzungen steht nach dem neuen Satz 4 von Ziff. 1 Abs. 2 TV Arbeitszeitkorridor das Volumen zur Verfügung, welches durch Umwandlungen der tariflichen Sonderzahlungen in Freizeit in Anwendung von § 3 Ziff. 3 Abs. 6 und § 13 Ziff. 9 Abs. 7 MTV geschaffen wurde.

Eine weitere Verbesserung wurde insofern erzielt, als nach der ab 1. Januar 2006 geltenden Regelung des TV Arbeitszeitkorridors anders als bisher (Ziff. 1 Abs. 3 TV Arbeitszeitkorridor a. F.) auch solche Arbeitszeitverkürzungsvereinbarungen einbezogen werden dürfen, bei denen die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf weniger als 20 Stunden pro Woche reduziert wird.

Folge dieser Verbesserungen des TV Arbeitszeitkorridors ist, dass bei Abschluss einer entsprechenden freiwilligen Betriebsvereinbarung nunmehr der Arbeitgeber unter stark erleichterten Voraussetzungen mit bis zu 10 % der in den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages fallenden Arbeitnehmer eine Arbeitszeit von bis zu 42 Stunden pro Woche bei entsprechender Erhöhung des Entgeltanspruchs vereinbaren kann.

V. Modifizierung der Regelung zur Samstagsarbeit

Gem. § 11 Ziff. 1 Abs. 3 MTV ist die Einführung von Samstagsarbeit im Wege der freiwilligen Betriebsvereinbarung vom Tarifvertrag vorgesehen. Der Tarifvertrag sah hierbei unterschiedliche Samstagsarbeitzuschläge vor, je nachdem ob der Arbeitnehmer in einer Fünf-Tage-Woche oder in einer Sechs-Tage-Woche beschäftigt war. Bisher war auch bei einer Beschäftigung in der Fünf-Tage-Woche ein Samstagsarbeitszuschlag in Höhe von 10 % vorgesehen. Dieser tarifliche Anspruch auf Samstagsarbeitszuschlag fällt mit Wirkung zum 1. Januar 2006 ersatzlos weg. Die Streichung des Samstagsarbeitszuschlags war eine der Kernforderungen des Arbeitgeberverbandes im Rahmen der diesjährigen Tarifverhandlungen. Eine entsprechende Änderung wurde vom Arbeitgeberverband für erforderlich gehalten, um den veränderten Rahmenbedingungen (insbesondere Kundenverhalten) stärker Rechnung zu tragen.

VI. Anpassung der Spesenregelung an die steuerlichen Sätze

Der Tarifvertrag sah bisher in § 5 GTV eine tarifliche Spesenregelung vor. Hiernach hatten die Angestellten Anspruch auf Tagegelder über die gem. §§ 3 Nr. 13, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG geltenden steuerfreien Sätze hinaus. Die Gewerkschaft ver.di lehnte es auch nach Absenkung der steuerlichen Spesensätze im Jahre 1996 beharrlich bis zur diesjährigen Tarifrunde ab, die tarifliche Spesenregelung an die geltenden steuerlichen Regelungen anzupassen.

Der Arbeitgeberverband griff die Forderung nach Anpassung der tariflichen Regelung auch im Rahmen der diesjährigen Tarifrunde auf. Eine Anpassung des tariflichen Rechtsanspruchs auf Spesenersatz an die geltenden steuerrechtlichen Regelungen konnte mit Tarifvereinbarung vom 22. Dezember 2005 weitgehend durchgesetzt werden. § 5 GTV wurde gestrichen. Anstelle dessen wurde nun im neuen § 3 Ziff. 7 des Manteltarifvertrages eine Spesenregelung aufgenommen. Durch die Verlagerung der Spesenregelung aus dem Gehaltstarifvertrag in den Manteltarifvertrag soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei Spesenersatz nicht um einen Entgeltanspruch des Arbeitnehmers handelt, sondern um eine Leistung des Arbeitgebers zum Zwecke des Aufwendungsersatzes.

Der neue § 3 Ziff. 7 Satz 1 MTV gewährt den Angestellten einen Anspruch auf Ersatz der Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der jeweils geltenden steuerfreien Sätze. Dies bedeutet, dass anders als bisher sich der jeweilige Rechtsanspruch des Arbeitnehmers an der jeweils geltenden Steuerrechtslage orientiert (sog. dynamischer Verweis). Ändert der Gesetzgeber die steuerfreien Sätze der §§ 3 Nr. 13 und 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG, so passt sich hiermit automatisch der tarifvertragliche Rechtsanspruch auf Spesenersatz an. Hierdurch wird dem Arbeitgeber künftig die Handhabung der Spesenerstattung erleichtert. Insbesondere sind Spesen grundsätzlich nicht mehr in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen.

Derzeit sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG folgende Beträge steuerfrei:

  • bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 24 Euro
  • bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden: 12 Euro
  • bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens acht Stunden: 6 Euro

Unerheblich ist es, ob eine eintägige oder eine mehrtägige Reise vorliegt.

Für Dienstreisen, die mindestens acht Stunden, jedoch nicht mehr als 14 Stunden andauern, hat die Gewerkschaft ver.di die Vereinbarung eines Spesensatzes in Höhe von 9 Euro brutto gefordert. Der Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber könne durch Anwendung der Pauschalversteuerungsregelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG begrenzt werden. Da die Gewerkschaft ver.di nur unter dieser Bedingung bereit war, § 5 GTV in der bisherigen Form zu streichen, hat der Arbeitgeberverband der Gewerkschaft zugesichert, kurzfristig eine Regelung zu vereinbaren, die eine Anhebung des Spesensatzes bei Dienstreisen mit mindestens acht Stunden und weniger als 14 Stunden auf 9 Euro brutto vorsieht. Die Regelung wird rückwirkend ab 1. Januar 2006 getroffen, so dass den Mitgliedsunternehmen empfohlen wird, zum Zwecke der Vermeidung späterer Nachzahlungen bereits am 1. Januar 2006 Spesen in entsprechender Höhe an den anspruchsberechtigten Kreis der Arbeitnehmer zu zahlen.

In § 3 Ziff. 7 MTV wurde ferner festgelegt, dass Einzelheiten des Spesenersatzes im Arbeitsvertrag oder in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung geregelt werden können. Hierdurch schränken die Sozialpartner die Sperrwirkung der tariflichen Regelung ein und entziehen Vereinbarungen zu Zeit, Ort und Art der Auszahlung der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrVG (vgl. Fitting, BetrVG, 22. Auflage 2004, § 87 Rdn. 180).

Die Öffnungsklausel des § 3 Ziff. 7 Satz 3 MTV lässt auf betrieblicher Ebene sowohl für die Arbeitnehmer günstigere als auch für die Arbeitnehmer ungünstigere Abweichungen von § 3 Ziff. 7 Satz 1 MTV zu. Die Regelung wurde mit Blick auf die bisherige Regelung des § 5 Ziff. 4 GTV vereinbart, um sicherzustellen, dass bereits bestehende Betriebsvereinbarungen zum Spesensatz, die vom tarifvertraglichen Niveau abweichen, weiterhin Bestand haben. Die Abweichungen können nur durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung geregelt werden.

VII. Maßregelungsverbot

Die Tarifvertragsparteien haben in Ziff. X. der Tarifvereinbarung vom 22. Dezember 2005 ein Maßregelungsverbot aufgenommen. Dieses Maßregelungsverbot wirkt sich nicht auf die Frage der Lohnfortzahlungspflicht im Falle von Warnstreiks oder Protestaktionen aus. Durch das Maßregelungsverbot wird lediglich die Wirkung herbeigeführt, dass Warnstreiks und Protestaktionen von der Rechtsfolgenseite her so zu behandeln sind, als ob es sich um rechtmäßige Streiks gehandelt hätte und deshalb die Teilnahme an solchen Veranstaltungen rechtmäßig gewesen wäre. Aus diesem Grunde müssen beispielsweise eventuell erteilte Abmahnungen zurückgenommen werden. Die Teilnehmer an Warnstreiks oder Protestaktionen haben aber keinen Anspruch auf Vergütung für die Zeit des streik- oder protestbedingten Arbeitsausfalls.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Jörg Müller-Stein, Dr. Sebastian Hopfner