TN 08/2025 (17.07.2025)

Erläuterungen zum Tarifabschluss Innendienst 2025 / 2026 / 2027

Lesen Sie hier die Details zum aktuellen Tarifabschluss.

Nachfolgend erhalten Sie Einzelheiten zu dem am 4. Juli 2025 für die Innendienst-Angestellten der Versicherungsbranche erzielten Tarifabschluss, welcher allerdings weiterhin unter dem Annahmevorbehalt seitens ver.di steht (bis einschließlich 8. August 2025, wir informieren in diesem Rundschreibendienst, sobald die Annahmeerklärung vorliegt).

Neben der Anhebung der Tarifgehälter (samt Zulagen) in zwei Stufen wurden Regelungen zu folgenden Themen getroffen:

  • Modifikation des § 3 Ziff. 6 MTV – Tariflohnumwandlung für individuelle Verwendungsoptionen der Angestellten (Klarstellung für Jobrad-Modell)
  • Verlängerung des Anspruchs auf Umwandlung von fünf Tagen Mai-Sonderzahlung in Freizeit bis 31. Dezember 2027
  • Arbeitsbefreiung zur Prüfungsvorbereitung von Auszubildenden
  • Verlängerung der Tarifvereinbarung über die Einführung einer Arbeitszeitflexibilisierung bis 31. Dezember 2027
  • Verlängerung des Tarifvertrags zur Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer bei Arbeitnehmerüberlassung bis 31. Dezember 2027
  • Verlängerung des Übernahmeanspruchs für Ausgebildete mit guten Leistungen bis 31. Dezember 2027
  • Verlängerung der Altersteilzeitabkommens Innendienst und Außendienst bis 31. Dezember 2027 zu unveränderten Bedingungen
  • Entfristung des Tarifvertrags zur Qualifikation
  • Ersetzung der Schriftform durch Textform in den Tarifverträgen (bei tariflicher Elternzeit und im Rahmen des TV Entgeltumwandlung)
  • Verhandlungsverpflichtung zu diversen Themen des Manteltarifvertrages
  • Maßregelungsverbot
  • Erklärungsfrist von ver.di

Die Tarifvereinbarung sowie die sich daraus ergebenden Tabellenwerte sind hier als Anlagen nochmals beigefügt.

Zu den neu vereinbarten Tarifregelungen, die nicht zum üblichen Regelwerk der Tarifvereinbarung gehören, teilen wir Folgendes mit:

Tariflohnumwandlung für individuelle Verwendungsoptionen der Angestellten

Mit Wirkung zum 1. August 2025 ist in § 3 Ziff. 6 Satz 1 MTV, der bei wirtschaftlicher Günstigkeit einen tariflichen Entgeltverzicht ermöglicht, der Passus „widerruflich“ durch „befristet“ ersetzt worden. Zudem wurde die dazugehörige Protokollnotiz, die erläutert, was unter „wirtschaftlich günstiger“ zu verstehen ist, um das Beispiel Umwandlung von Tariflohn in Jobrad-Modelle ergänzt.

Der Austausch von „widerruflich“ durch „befristet“ war im arbeitgeberseitigen Interesse, da gerade bei unmittelbar gewerkschaftsangehörigen Mitarbeitern das abstrakte Risiko bestand, dass die in der Praxis üblichen Entgeltumwandlungsmodelle mit festdefinierten Vertragslaufzeiten von den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden nicht anerkannt werden, wenn der Mitarbeiter die Umwandlung laut Tarifnorm jederzeit widerrufen kann. Mit der Ersetzung des Passus „widerruflich“ durch „befristet“, wurde dieses abstrakte Risiko beseitigt. Der in § 3 Ziff. 6 Satz 2 MTV enthaltene Satz „ein etwaiger Widerruf gilt nur für die Zukunft“, ist weiterhin Gegenstand der Tarifnorm, da er für bestimmte Sachverhalte der Vergangenheit, in denen Widerrufe üblicherweise geregelt wurden, noch Bedeutung hat. Der AGV hat eine grundlegende Modifikation der Tarifnorm in die Verhandlungsverpflichtung aufgenommen. Zu einer Klarstellung, dass eine Entgeltumwandlung auch zugunsten einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung erfolgen kann, war ver.di aufgrund der Komplexität der Materie in der 4. Verhandlungsrunde nicht bereit.

Arbeitsbefreiung zur Prüfungsvorbereitung von Auszubildenden

Mit Wirkung zum 1. September 2025 wird in § 14 MTV eine neue Ziffer 3 eingefügt, die eine Lernfreistellung für Auszubildende vorsieht. Demnach sind Auszubildende zusätzlich zur gesetzlichen Freistellung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 BBiG an jeweils einem weiteren Arbeitstag zur individuellen Prüfungsvorbereitung auf die gestreckte schriftliche Abschlussprüfung (GAP 1, GAP 2) bzw. schriftliche Zwischen- und Abschlussprüfung (bei nicht gestreckter Abschlussprüfung) bezahlt freizustellen. Sofern jedoch der Ausbildungsbetrieb im Zusammenhang mit der jeweiligen Prüfung eine interne oder externe Prüfungsvorbereitungsmaßnahme durchführt oder anbietet, wird diese auf den jeweiligen zusätzlichen Freistellungstag angerechnet.
Nach unserem Kenntnisstand bieten fast alle Versicherungsunternehmen solche Prüfungsvorbereitungsmaßnahmen entweder intern oder extern an, sodass eine Freistellung auf Basis des neuen § 14 Ziff. 3 MTV die Ausnahme sein dürfte. Im Falle einer Gewährung ist die Freistellung innerhalb von vier Wochen vor der jeweiligen Prüfung in Anspruch zu nehmen, um einer gezielten Prüfungsvorbereitung Rechnung zu tragen. ver.di, auf dessen Initiative hin diese Regelung eingeführt wurde, strebt hier eine weitergehende Regelung an und hat dieses Thema daher auch in die Verhandlungsverpflichtung übernommen.

Entfristung des Tarifvertrags zur Qualifizierung

Bislang war der Tarifvertrag zur Qualifizierung befristet ausgestaltet. Mit Wirkung ab 1. August 2025 wird er entfristet und kann mit 3-monatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Reduzierung der Schriftformerfordernisse in den Tarifverträgen

Im Sinne einer Entbürokratisierung des Tarifvertrages und einer Digitalisierung der HR-Prozesse, hat der AGV schon mit Tarifvereinbarung vom 31. Mai 2024 (Tarifnachrichten 01/2024 vom 31. Mai 2024) zahlreiche Schriftformerfordernisse in den Tarifverträgen durch Textform ersetzt. Nunmehr regelt der Tarifvertrag, dass auch die tarifliche Elternzeit in Textform angekündigt werden und auch ein Antrag auf Entgeltumwandlung nach TV-EU in Textform erfolgen kann.

Verhandlungsverpflichtung

Zahlreiche materielle Forderungen betreffend den Manteltarifvertrag, aber auch andere Tarifverträge konnten in der diesjährig anspruchsvollen Gehaltstarifrunde nicht diskutiert werden. Verhandlungen dazu wurden in eine eigenständige Verhandlungsrunde überführt. Bis Mai 2026 müssen die Sozialpartner sich in Bezug auf die von ihnen initiierten Themen konkretisierungsfähige Vorschläge vorlegen. Folgende Themen wurden vereinbart:

Themen ver.di:

  • Tarifvertrag zur Transformation in der Versicherungsbranche
  • Digitale Zugangsrechte für Gewerkschaften
  • Arbeitsbefreiung zur Prüfungsvorbereitung von Auszubildenden
  • Umgang mit TG A und TG B im Zusammenhang mit steigendem Mindestlohn
  • Modifikation von § 15 Ziff. 6 MTV bei Bezug einer Teilrente
  • Modifikation des TVÜ für Ausgebildete mit guten Leistungen

Themen AGV:

  • Umwandlung von Tariflohn in individuelle Verwendungsoptionen der Angestellten
  • Herausnahme der übertariflich bezahlten Angestellten aus dem Anwendungsbereich der tariflichen Arbeitszeitbestimmungen
  • Streichung des Ausgleichs des hälftigen Rentenabschlags bei Altersteilzeit
  • Ruhezeitverkürzung bei Rufbereitschaft

Erklärungsfrist

ver.di hat sich bis 8. August 2025 eine Annahmefrist vorbehalten. Diese Frist ist darauf zurückzuführen, dass die Gewerkschaft im Sinne einer Basisdemokratie ein Mitgliedervotum bis spätestens 8. August 2025 einholen will, um sich den Tarifabschluss formal bestätigen zu lassen.

Sollte die Gewerkschaft die Annahmeerklärung nicht bereits zum 25. Juli 2025 abgeben, sind die Unternehmen berechtigt, sämtliche im August 2025 fälligen Zahlungen aus dieser Tarifvereinbarung mit dem Gehaltslauf für September nachzuleisten. Diese Regelung soll die Entgeltabrechnung in den Versicherungsunternehmen entlasten und dient der Compliance.

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