TN 01/2010, 8. Oktober 2010

Tarifrunde 2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

im März 2011 beginnen die Tarifverhandlungen für den Innendienst des privaten Versicherungsgewerbes. Die Gewerkschaft ver.di bereitet sich ebenso wie der AGV bereits auf die kommende Tarifrunde vor. Nach den uns vorliegenden Informationen werden derzeit die in Anlage beigefügten Umfrage-Flyer in den Unternehmen verbreitet.

Der AGV steht der seitens ver.di durchgeführten Erhebung neutral gegenüber. Es ist legitim, wenn Gewerkschaften im Vorfeld von Tarifrunden den Versuch unternehmen, ein Meinungsbild innerhalb der Belegschaften zu ermitteln.

Die Ergebnisse der ver.di-Umfrage werden jedoch keine tragfähige Argumentationsgrundlage gegen die Forderungen des AGV darstellen, da die Inhalte der Meinungserhebung u. E. nicht den gängigen Anforderungen einer sachgerechten Meinungsumfrage entsprechen. Dies deshalb nicht, da zu einem großen Teil mit Suggestivfragen gearbeitet wird.

Wir erlauben uns aus gegebenem Anlass den rechtlichen Hinweis, dass es den Betriebsräten nicht gestattet ist, den betreffenden Umfrage-Flyer zu verbreiten. Insbesondere ist es Betriebsratsmitgliedern, die zugleich für ver.di aktiv sind, nicht gestattet, die dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten betrieblichen Kommunikationseinrichtungen (z. B. „an alle“-Funktion des E-Mail-Systems) zum Zwecke der Verbreitung der gewerkschaftlichen Informationen zu nutzen.

In einer derartigen Zweckentfremdung läge ein Verstoß gegen das gewerkschaftspolitische Neutralitätsgebot (§ 75 Abs. 1 BetrVG, vgl. BVerfG vom 27.3.1979 – 2 BvR 1011/78 –, NJW 1979, 1875) des Betriebsrates.

Auch dürfen die betreffenden Umfrageblätter nicht vom Betriebsrat eingesammelt werden. Darüber hinaus stellt es ein pflichtwidriges Verhalten dar, wenn Arbeitnehmer die betreffenden Umfrageblätter während der Arbeitszeit ausfüllen.

Sind Mitglieder des Betriebsrates zugleich für die Gewerkschaft ver.di tätig, so müssen die betreffenden Aktivitäten von Betriebsratstätigkeiten klar abgrenzbar sein. Ferner müssen die betreffenden Aktivitäten außerhalb der Arbeitszeit stattfinden (vgl. BVerfG vom 14.11.1995 – 1 BvR 601/92 –, AP GG Art. 9 Nr. 80). Dies gilt selbstverständlich auch für Aktivitäten im Zusammenhang mit der o. g. Umfrage.