TN 01/2021, 12.01.2021

Tarifvertrag zur Kurzarbeit zum Zwecke der Bewältigung der COVID-19-Krise verlängert

Der TV Kurzarbeit gilt nun bis 31. März 2022.

Die Tarifvertragsparteien der privaten Versicherungswirtschaft hatten am 9. April 2020 einen Tarifvertrag zur Kurzarbeit zum Zwecke der Bewältigung der COVID-19-Krise abgeschlossen (vgl. Tarif-Nachrichten 03/2020 vom 9. April 2020), da nicht abzusehen war, inwieweit sich die aktuelle Krise auch auf die Versicherungswirtschaft auswirkt. Die tarifvertragsschließenden Parteien haben mit Erleichterung zur Kenntnis genommen, dass dieser Tarifvertrag in der Vergangenheit bislang kaum genutzt werden musste, da die Krise in den Kernbereichen des Versicherungsbetriebes bislang nicht zu einer Verminderung des Arbeitsvolumens geführt hat. Dessen ungeachtet sind jedoch spezifische Unternehmensbereiche insbesondere vom aktuellen „Lockdown“ betroffen (z.B. Betriebskantine).

Um den an den Flächentarifvertrag gebundenen Unternehmen die Möglichkeit der Vereinbarung von Kurzarbeit mit den Betriebsräten weiterhin zu erleichtern, haben die tarifschließenden Organisationen eine Verlängerung der Laufzeit des Tarifvertrages bis einschließlich 31. März 2022 vereinbart. § 5 des Tarifvertrages hat nun folgende Fassung: „Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 2020 in Kraft. Er gilt befristet bis 31. März 2022.“

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