TN 07/2022, 18.10.2022

Anpassung der TG A an das ab 1. Oktober 2022 geltende Mindestlohngesetz (Mindeststundenlohn 12 €)

Reaktion auf Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes – Gehaltsgruppe A steigt zum 1. November 2022 auf 2.025 € brutto.

Zum 1. Oktober 2022 hat sich der staatliche Mindestlohn auf 12 € brutto pro Stunde erhöht. Damit kam es zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Tarifgehälter für die Gehaltsgruppe A auch unter Berücksichtigung der zum 1. September wirkenden Tarifanhebung zu tariflich festgesetzten Gehältern, die ohne Berücksichtigung der Sonderzahlung unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes liegen und zwar wie folgt:

  • Der tarifliche Brutto-Stundenlohn der TG A Stufe 1 beträgt ab 1. September 2022 ohne Berücksichtigung der Sonderzahlung 11,57 €.
  • Der tarifliche Brutto-Stundenlohn für die TG A Stufe 2 beträgt ab 1. September 2022 ohne Berücksichtigung der Sonderzahlung 11,99 €.

Die Sonderzahlung kann aufgrund der gesetzlichen Systematik nur in denjenigen Monaten, in welchen sie tatsächlich ausbezahlt wird, auf den tariflichen Mindestlohn angerechnet werden. In den Monaten hingegen, in welchen die tarifliche Sonderzahlung nicht ausbezahlt wird, ist eine Anrechnung nicht möglich (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.5.2016, 5 AZR 135/16). Aus diesem Grunde läge also im Regelfall (Auszahlung der Sonderzahlungen im Mai und November eines Kalenderjahres) in 10 von 12 Monaten der tarifliche Mindestlohn für die Vergütungsgruppen der TG A unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes.

Keine Problematik entsteht hingegen hinsichtlich der Gehaltsgruppe B. Dort beträgt der Stundenlohn ohne Berücksichtigung der Sonderzahlung ab 1. September 2022 in der Stufe 1: 12,84 €, in der Stufe 2: 13,28 € und in der Stufe 3: 13,71 €.

Sowohl die Gewerkschaft ver.di, als auch der Gewerkschaft DBV hatten die Thematik zum Anlass genommen, den AGV anzusprechen und um Behebung der Situation durch tarifvertragliche Änderung gebeten. Hierbei wurde in Erwägung gezogen, nicht nur die tatsächlich mit dem Mindestlohn kollidierenden TG A, sondern auch die TG B anzuheben.

Der AGV-Vorstand hat beschlossen, dem Anliegen der Gewerkschaften in Bezug auf die von der gesetzlichen Änderung tatsächlich betroffene Gehaltsgruppe A Rechnung zu tragen, da in der Versicherungswirtschaft die Unternehmen nicht veranlasst sein sollen, sich die (Mindest-)Löhne und Gehälter aus verschiedenen Rechtsquellen zusammensuchen zu müssen. In der Folge wurde am vergangenen Freitag, den 14. Oktober 2022, mit den Gewerkschaften ver.di und DBV eine Einigung dahingehend erzielt, die Gehälter der TG A beginnend ab 1. November 2022 auf einen Stundenlohn von 12,50 € anzuheben. Dies bedeutet bezogen auf die Stufe 1 der TG A eine nochmalige Anhebung um 8,2 % und in der Stufe 2 eine nochmalige Anhebung um 4,1 % auf einen Brutto-Monatsbetrag i.H.v. 2.025 €. Fortan wird es also innerhalb der TG A keine nach Betriebszugehörigkeit gegliederte Staffelung mehr geben, sondern nur noch eine einheitliche Gehaltsstufe.

In der Anlage beigefügt finden Sie die entsprechende Tarifvereinbarung, mit welcher diese tarifliche Änderung herbeigeführt wird. Generelle Erläuterungen zum neuen Mindestlohngesetz finden Sie im Mitgliederbereich auf der Internetseite des AGV in Form eines (aktualisierten) Leitfadens.

Es wird darauf hingewiesen, dass in den seltenen Monaten mit 23 Arbeitstagen (z.B. August 2023 in allen Bundesländern außer dem Saarland und den katholisch geprägten Gemeinden in Bayern) über den Monatslohn i.H.v. 2.025 € brutto bei vollständiger Ausschöpfung der tariflichen Arbeitszeit der gesetzliche Mindestlohn trotz der erfolgten Tarifanhebung ggf. unterschritten werden könnte. Aus diesem Grunde ist zu empfehlen, in solchen Monaten entweder über eine Steuerung der Arbeitszeit oder durch vorschüssige Zahlung des Monatslohnes des Folgemonats für eine Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohnes zu sorgen.

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