TN 08/2022, 18.11.2022

„Inflationsausgleichsprämie“ (3.000 €)

AGV nimmt Gespräche mit Gewerkschaften auf.

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 26. Oktober 2022 durch Einführung des § 3 Nr. 11c EStG die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Zahlungen i.H.v. maximal 3.000 € steuer- und beitragsfrei leisten können, sofern diese Zahlungen „zusätzlich“ zu dem ohnehin geschuldeten Entgelt und bis spätestens 31. Dezember 2024 erfolgen. Die Zahlung/en werden gemeinhin als „Inflationsausgleichsprämie“ bezeichnet.

Obgleich jedenfalls für die Innendienst-Angestellten der privaten Versicherungswirtschaft mit Tarifvereinbarung vom 2. April 2022 die tariflichen Gehaltsentwicklungen abschließend bis zum 31. März 2024 geregelt wurden und folglich bis dahin eine „Friedenspflicht“ besteht, traten die tarifschließenden Gewerkschaften ver.di und DBV an den AGV heran und forderten diesen auf, in Verhandlungen über eine tarifvertraglich eingebundene und abgesicherte Gewährung der „Inflationsausgleichsprämie“ einzutreten.

Der AGV-Vorstand hat auf seiner außerordentlichen Sitzung am 15. November 2022 dem gewerkschaftlichen Anliegen zumindest insofern Rechnung getragen, als der AGV bereit ist, mit den Gewerkschaften Gespräche (keine Verhandlungen) über die Thematik zu führen.

Die Gespräche finden voraussichtlich am 3. oder 4. Dezember 2022 mit ver.di und am 5. Dezember 2022 mit dem DBV statt.

Da es keine weiteren Gespräche geben wird, darf damit gerechnet werden, dass am 5. Dezember 2022 feststeht, ob und inwieweit die Tarifvertragsparteien die „Inflationsausgleichsprämie“ kurzfristig zum Gegenstand einer tariflichen Regelung machen werden.

Insofern wird empfohlen, etwaige Entscheidungen über betriebliche Lösungen nicht vor dem 5. Dezember 2022 zu treffen, um der tariflichen Situation Rechnung tragen zu können.

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